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720 2022 281 / 70

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. April 2024 (720 22 281 / 70)

Basel-Landschaft · 2017-05-08 · Deutsch BL

Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Streitig ist die Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 21. April 2021. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) vom 21. Februar 2008. Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen wird. Der Stundenansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). 3.2.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Er wird mit der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ernannt und im Endentscheid bzw. bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens honoriert. Der Staat ist Schuldner, der Anwalt ist Gläubiger der Honorarforderung. Dabei darf der Staat vom Rechtsvertreter erwarten, dass dieser speditiv und konzentriert auf das Wesentliche arbeitet. Entschädigt wird nur jener Aufwand, der in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der rechtlichen Interessen steht, notwendig und verhältnismässig ist ( Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV vom 18. April 1999], Basel 2008, S. 205). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verleiht gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwändige Verbeiständung (BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb). Nach diesen Richtlinien bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Dies bedeutet, dass der anwaltliche Aufwand für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars stets nur insoweit von Belang ist, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Übertriebene oder überflüssige Schritte werden nicht entschädigt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, I 463/06, E. 8.1; BGE 114 V 83 E. 4b, 111 V 49 E. 4a, 110 V 365 E. 3c). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Handlungsspielraum verbleibt und er das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2021, 1B_385/2021, E. 4.2). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands ist zudem zu beachten, dass der Sozialversicherungsprozess – im Unterschied zum Zivilprozess – von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und die Verwaltungsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin erleichtert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2010, 9C_484/2010, E. 3). 3.2.2 Die verfügende Behörde setzt die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung aufgrund einer abschliessenden Beurteilung des notwendigen Zeitaufwands fest (Art. 10 VGKE). Sie – oder die vertretene Partei – haben im Rahmen der Mandatsführung keinen Anspruch darauf, dass ihnen verbindlich mitgeteilt wird, ob ein einzelner Schritt als notwendig erachtet wird oder nicht. Dies aufgrund des Umstands, dass die Honorarforderung im Nachhinein, global und in Anbetracht der gesamten Aktivitäten des unentgeltlichen Vertreters beurteilt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_422/2009, E. 2.2). Dieser Konstellation – die gegnerische Partei setzt den Lohn der Parteivertreterin im Nachhinein fest – kann daher eine gewisse Brisanz nicht abgesprochen werden. 3.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 3; BGE 131 V 153 E. 6.2). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist daher die Frage, ob die Verwaltung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat bzw. ob der zu überprüfende Entscheid nicht in zweckmässiger Weise hätte anders ausfallen sollen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht, obwohl mit voller Kognition ausgestattet, setzt sein Ermessen jedoch nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6, 123 V 150 E. 2). Für eine solche sachgemässe Überprüfung ist es im Sinne der behördlichen Begründungspflicht notwendig, dass die Verwaltungsbehörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie die Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5dd, 124 V 180 E. 1a). 4.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die angefochtene Verfügung genüge der von Art. 29 Abs. 2 BV geforderten Begründungspflicht nicht. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Honorarforderung wesentlich und ausschliesslich mit einer summarischen Begründung pauschal gekürzt. Die Kürzung habe schwergewichtig den Stundenaufwand betroffen, wobei die Beschwerdegegnerin keinerlei Differenzierung zwischen den Kostennoten vorgenommen habe. Eine nachvollziehbare Begründung für das Abweichen von der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte sei ebenfalls nicht erfolgt, womit die angefochtene Verfügung sich als unbegründet erweise und das rechtliche Gehör verletze. 4.2 In Bezug auf die Begründungsdichte bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass der Entscheid in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet werden muss. Eine Begründungspflicht besteht, wenn der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin eine Kostennote einreicht und das Gericht bzw. die Verwaltung die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2012, 8C_465/2012, E. 2.1 und 5.1.1 mit Hinweis; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 3b). Werden einzelne Posten aus der Kostennote akzeptiert, andere aber herabgesetzt, ist zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2015, 8C_327/2015, E. 5.1 und vom 8. Mai 2014, 8C_54/2013, E. 4.1). In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandpositionen im Einzelnen festzulegen, ist es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2016, 5A_209/2016, E. 3.4.1; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20. Juli 2021, 410 2021 110, E. 2.2 ; Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2012, 725 11 282 / 26, E. 4.3 ). Die Begründungspflicht ist dann nicht als verletzt zu betrachten, wenn dem Rechtsvertreter bzw. der Rechtsvertreterin eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war (BGE 124 V 180 E. 1a). 4.3 Es kann im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu jeder der in den beigebrachten Deservitenkarten vom 17. März 2020 und vom 27. April 2022 aufgeführten Positionen einzeln und detailliert Stellung nahm, kein Verstoss gegen die Begründungspflicht erblickt werden. Die Beschwerdegegnerin legte hinreichend klar dar, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei ihrem Entscheid betreffend die Kürzung des Honorars leiten liess bzw. welche Verfahrenshandlungen sie zu entschädigen bereit ist und welche über einen ihrer Ansicht nach notwendigen und objektiv gerechtfertigten Aufwand hinausgehen. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der aussergewöhnlich hohe Zeitaufwand und das Aktenstudium im Zusammenhang mit der Begründung des zweiten Einwands sowie auch das Aktenstudium nach Erlass des zweiten Vorbescheids nicht nachvollziehbar seien. Ferner stellte sie fest, dass mit den zahlreichen als "Korrespondenz" und "Mails" bezeichneten Positionen kein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren erblickt werden könne und diese nicht nachvollziehbar seien. Indem sie festhielt, dass es sich nicht um einen aussergewöhnlich komplexen Fall handle, der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu überdurchschnittlichen Aufwendungen Anlass gegeben habe, würdigte die Beschwerdegegnerin auch die Schwierigkeit des konkreten Prozesses und legte die wesentlichen Entscheidgründe offen. Weiter erschliesst sich aus der angefochtenen Verfügung auch, welchen zeitlichen Aufwand sie unter Berücksichtigung der nötigen bzw. entfallenen Verfahrenshandlungen als angemessen erachtet. Es war dem Beschwerdeführer daher ohne Weiteres möglich, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten, wovon denn auch die umfangreiche Beschwerde zeugt. In Fällen, in denen der Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es aber schwierig ist, im Einzelnen festzulegen, welche konkreten Aufwandpositionen nicht gerechtfertigt sind, müssen pauschale Kürzungen zulässig bleiben (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend wies der Beschwerdeführer einen Aufwand von insgesamt 62.47 Stunden aus. Dass dieser Aufwand im Vergleich zu anderen Fällen weit über dem Durchschnitt liegt, darf als notorisch qualifiziert werden. Bei dieser Ausgangslage hat die Verwaltung nicht die Pflicht, jede Position einzeln zu behandeln und darzulegen, ob sie notwendig war oder nicht und, falls sie als notwendig erachtet wird, wie viele Minuten als angemessen erscheinen. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um eine Massenverwaltung handelt, kann der Verwaltungsbehörde bei einem offensichtlich übermässigen Aufwand nicht die Pflicht auferlegt werden, jeden Posten einzeln zu hinterfragen und den betriebenen Aufwand zu entkräften bzw. die Kürzung zu rechtfertigen (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4 Nach dem Gesagten kann daher keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV wegen ungenügender Begründung erblickt werden. 5.1 Wird die Höhe der für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zugesprochenen Entschädigung beschwerdeweise angefochten, so ergeben sich für die richterliche Überprüfung der Entschädigungshöhe aus den in Erwägung 3 hiervor dargelegten Bestimmungen und der Rechtsprechung folgende Anhaltspunkte: Die Entschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der dabei angewendete Stundenansatz muss im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- liegen, wobei das Honorar bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse angemessen erhöht werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE). Innerhalb dieses Rahmens übt die Behörde ihr Ermessen aus. Die Höhe ergibt sich somit aus der Anzahl vergüteter Stunden einerseits und dem eingesetzten Stundenansatz andererseits. 5.2 Der Beschwerdeführer wies in seinen Honorarnoten vom 17. März 2020 und 27. April 2022 einen Aufwand von insgesamt 62.47 Stunden aus. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass mit der zugesprochenen Pauschale von Fr. 5'000.-- unter zusätzlicher Berücksichtigung der Auslagen und Mehrwertsteuer ein Aufwand von über 22 Stunden abgegolten sei, was sich als angemessen erweise. 5.3.1 Wie dargelegt, werden stets nur die objektiv notwendigen anwaltlichen Aufwendungen (und die objektiv gerechtfertigten Kosten) entschädigt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). In der Abklärungsphase ist es die Aufgabe des Rechtsbeistands, mit der versicherten Person zusammen die Mitwirkungsrechte zu wahren. Wird eine Begutachtung durchgeführt, ist er befugt, sich zur Gutachterperson sowie zu den Gutachterfragen zu äussern und Ergänzungsfragen stellen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Nach Erstattung des Gutachtens ist es seine Aufgabe, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, hat sich die notwendige Vertretung grundsätzlich auf diese Aufgaben zu beschränken. Eine "Einszu-eins-Vertretung" sprengt den gesetzlichen Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung. 5.3.2 Nach Würdigung der Akten der Beschwerdegegnerin, welche unter anderem den Verlauf des Verfahrens von der Anzeige zur Interessenswahrung am 1. März 2017 bis zur Verfügung vom 22. April 2022 dokumentieren, erscheint die zugesprochene Entschädigung als angemessen und im Ergebnis vertretbar (vgl. aber E. 5.5 hiernach). Ein Vergleich der seitens der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Verfahrensschritte, für welche sie einen objektiv gebotenen Aufwand anerkannte, mit den massgebenden Akten zeigt, dass sämtliche Handlungen, die in diesem Verfahrensstadium erforderlich waren, um die medizinischen sowie anderweitigen Abklärungen zu begleiten und die Interessen der Mandantin zu vertreten, bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt wurden. Namentlich trug die Beschwerdegegnerin dem Umstand Rechnung, dass nach Erstattung des monodisziplinären Gutachtens, welches dem ersten Vorbescheid zugrunde lag, im weiteren Verlauf des Verfahrens überdies ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst wurde. Berücksichtigt wurde ferner auch die Tatsache, dass im vorliegenden Verwaltungsverfahren zwei Vorbescheide erlassen worden waren, worauf jeweils Einwand erhoben wurde. Bereits in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2022 zuhanden des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass praxisgemäss für Aufwendungen im Einwandverfahren in der Regel sechs bis maximal zehn Stunden bemessen würden. Die Berücksichtigung der soeben erwähnten bzw. die gesamten Umstände würden indessen ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'000.-- rechtfertigen, welches einen anwaltlichen Aufwand von über 22 Stunden umfasse. Die im Weiteren angeführten inhaltlichen Aspekte in Bezug auf die Rechtsschriften sowie den Umfang des Aktenstudiums, welche sie bei ihrem Entscheid hinsichtlich des objektiv gebotenen Aufwands ebenfalls einfliessen liess, erweisen sich sodann weder als sachfremd noch missbräuchlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bildete sodann eine entsprechende Argumentation, wonach sich der erste Einwand per se als unnötig erweise, nicht Grundlage für die Reduktion des Honorars. Vielmehr wurde jeweils der hierfür geltend gemachte zeitliche Aufwand unter Berücksichtigung der inhaltlichen Aspekte bemängelt. Was den Hinweis auf die Ergänzungsfragen zum polydisziplinären Gutachten anbelangt, so trifft es zwar zu, dass diese unstreitig Bestandteil der Wahrung der Parteirechte bilden (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Zu berücksichtigen gilt es diesbezüglich nun aber, dass die konkret formulierten Fragen gemäss hierauf ergangener Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Juli 2018 (vgl. IV-act. 113) darauf abzielten, jeweils zu früheren abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, und somit im Wesentlichen bereits vom Standardfragekatalog erfasst waren, weshalb sie bei der Begutachtung auch nicht berücksichtigt wurden. Zwar wohnt der nachträglichen Festlegung des anwaltlichen Aufwands durch die Beschwerdegegnerin durchaus eine gewisse Brisanz inne (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Indessen kann nicht zuletzt angesichts der sich auf sachliche Aspekte stützenden Stellungnahme des RAD auch im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den im Zusammenhang mit den Ergänzungsfragen geltend gemachten Aufwand bei der Bemessung des Honorars nicht berücksichtigte, kein unsachgemässes oder missbräuchliches Vorgehen erblickt werden. 5.3.3 Ferner wurde der intensive Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mandantin bzw. die umfangreiche Korrespondenz von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt. Dieser Aufwand kann weder auf gravierende Fehlleistungen der Beschwerdegegnerin noch auf ein besonders kompliziertes Verfahren zurückgeführt werden. Zwar finden sich wiederholte Nachfragen nach dem Stand des Verfahrens in den Akten, die oft auch auf Wunsch der Mandantin des Beschwerdeführers erfolgten. In der Regel wurde aber zeitnah über die laufenden Verfahrensschritte informiert. Anhand der Aktenlage können jedenfalls keine erheblichen Verzögerungen seitens der Beschwerdegegnerin erblickt werden. So erging bspw. das Schreiben vom 27. März 2018 (IV-act. 99) erst auf zweite Nachfrage hin. Von etlichen Abmahnungen der Beschwerdegegnerin kann jedoch keine Rede sein. In diesem Zusammenhang ist erneut in Erinnerung zu rufen, dass der Verwaltungsbehörde bei einem offensichtlich übermässigen Aufwand nicht die Pflicht auferlegt werden kann, jeden Posten einzeln zu hinterfragen und den betriebenen Aufwand zu entkräften bzw. die Kürzung zu rechtfertigen. Vielmehr ist es dies-falls die Aufgabe des Rechtsvertreters darzulegen, welche ausserordentlichen Umstände zum ungewöhnlich hohen Aufwand geführt haben (vgl. hierzu auch Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2012, 725 11 282 / 26, E. 4.3 ). Vor diesem Hintergrund vermag denn auch die mehrjährige Verfahrensdauer allein keine aussergewöhnlich hohen Kosten zu rechtfertigen, wie die Beschwerdegegnerin ebenso zutreffend ausführt. Genauso wenig lassen sich diese damit rechtfertigen, dass eine weitere Begutachtung veranlasst wurde. Zum einen ist dieses Vorgehen nicht derart aussergewöhnlich. Zum anderen trug die Beschwerdegegnerin diesem Umstand insofern gebührend Rechnung, als sie die praxisgemäss zu entschädigende Stundenzahl von sechs bis zehn Stunden deutlich erhöhte (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Bei dieser Sachlage ist denn auch unerheblich, dass bereits im ersten Einwand ein polydisziplinäres Gutachten beantragt wurde und die Veränderung des Gesundheitszustands der Versicherten, welche die Beschwerdegegnerin unter anderem zu dieser weiteren Begutachtung veranlasste, erst nachträglich eintrat. 5.3.4 Auch mit den weiteren Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern ihm ausserordentliche, in der Entschädigung nicht abgebildete Aufwendungen entstanden wären oder der Fall eine überdurchschnittliche Komplexität aufgewiesen hätte. Insbesondere impliziert der Umstand, dass das Kantonsgericht das polydisziplinäre Gutachten im daraufhin ergangenen Gerichtsverfahren (Verfahren-Nr. XXX) als nicht beweiskräftig erachtete, nicht per se eine hohe Komplexität des Verfahrens. Sofern schliesslich beanstandet wird, dass eine (Teil-)Entschädigung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei, kann vollumfänglich auf das in Erwägung 3.2.2 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. 5.4 Eine unsachgemässe Praxis der Beschwerdegegnerin kann auch nicht in Bezug auf den Stundenansatz festgestellt werden, welchen sie im Rahmen der pauschal zugesprochenen Entschädigung als notwendig erachtete. Sie geht hierbei von dem geltend gemachten Ansatz von Fr. 200.-- aus, der zwar am unteren Rand des Spektrums von Art. 10 Abs. 2 VGKE liegt, sich aber klarerweise noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Bandbreite befindet. Die Honorarbemessung ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 5.5.1 Nicht mit hinreichender Transparenz ausgewiesen ist indessen, inwiefern die Mehrwertsteuer im Rahmen des zugesprochenen Honorars in der Höhe von Fr. 5'000.-- Berücksichtigung fand. Dies umso weniger, als sich eine pauschale Kürzung der geltend gemachten Auslagen nicht begründen lässt. Diese erweisen sich sodann auch im Verhältnis zum gekürzten Honorar nicht als unverhältnismässig hoch. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lässt sich in dieser Hinsicht keine sachgemässe Begründung entnehmen. Sie weist lediglich darauf hin, dass in Bezug auf die Auslagenentschädigung zu berücksichtigen sei, dass die Kopien mit einem Ansatz von Fr. 0.50 zu vergüten sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 VGKE). Wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, wurden die 80 (recte: 82) Kopien im Rahmen der Barauslagen der Rechnung Nr. 20-07-39204 vom 17. März 2020 (Bemühungen vom 1. März 2017 bis 16. Februar 2020) jedoch lediglich zu einem Ansatz von Fr. 0.25 verrechnet. Für die geltend gemachten 82 Kopien sind demnach Barauslagen von Fr. 41.-- (82 x Fr. 0.50) zu berücksichtigen, womit sich die Auslagen um Fr. 20.50 auf insgesamt Fr. 87.75 (Fr. 67.25 + 20.50) erhöhen. Demgegenüber wurden die bei der Honorarrechnung Nr. 22-07-45306 vom 27. April 2022 (Bemühungen vom 17. Februar 2020 bis 21. April 2021) aufgeführten 105 Kopien jeweils zu Fr. 1.50 veranschlagt. Hierbei resultiert bei einem zu berücksichtigenden Ansatz von Fr. 0.50 ein Betrag von Fr. 52.50, womit die geltend gemachten Barauslagen um Fr. 105.-- (Fr. 180.40 - Fr. 105.--) auf Fr. 75.40 zu reduzieren sind, wie der Beschwerdeführer ebenfalls korrekt darlegt. Bringt man Auslagen von insgesamt Fr. 163.-- vom zugesprochenen Honorar im Betrag von Fr. 5'000.-- in Abzug, verbleiben rund Fr. 4'800.--, worin ein anwaltlicher Aufwand von rund 24 Stunden miteingeschlossen ist, welcher sich unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als angemessen erweist. Berücksichtigt man hierbei zusätzlich den Umstand, dass die medizinische Aktenlage, auf welche sich der zweite Einwand stützte, umfangreicher ausfiel, als dies beim ersten Einwand der Fall gewesen war, kann in diesem Rahmen und unter Beachtung des vorstehend Dargelegten konkret ein Aufwand von 10 Stunden für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 16. Februar 2020 sowie von 14 Stunden für den Zeitraum vom 17. Februar 2020 bis 21. April 2021 als geboten betrachtet werden. 5.5.2 Damit ergibt sich in Bezug auf die auszurichtende Entschädigung im Verwaltungsverfahren somit Folgendes: Für die im Zeitraum vom 1. März 2017 bis 16. Februar 2020 erbrachten Leistungen ergibt sich ein zu vergütendes Honorar in der Höhe von Fr. 2'251.62 (Fr. 1'127.38 [5 Stunden à Fr. 200--inkl. Auslagen von Fr. 43.87 zzgl. Mehrwertsteuer von 8%] + Fr. 1'124.25 [5 Stunden à Fr. 200.-inkl. Auslagen von Fr. 43.87 zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%]). Aufgrund des erst ab 1. Januar 2018 zu berücksichtigenden Mehrwertsteuersatzes in der Höhe von 7.7%, rechtfertigt sich für diesen Zeitraum eine hälftige Aufteilung. Für die im Zeitraum vom 17. Februar 2020 bis 21. April 2021 erbrachten Bemühungen ergibt sich ein zu vergütendes Honorar von Fr. 3'096.80 (14 Stunden à Fr. 200.-- inkl. Auslagen von Fr. 75.40 zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer). Dabei resultiert in Abweichung zur angefochtenen Verfügung ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 5'348.45. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.

E. 6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, noch kann bei der Festsetzung des Honorars ein unsachgemässes Vorgehen der Beschwerdegegnerin erblickt werden. Das Kantonsgericht sieht daher keinen Anlass, in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen. Demgegenüber resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen sowie der zusätzlich zu gewährenden Mehrwertsteuer in Abweichung zur angefochtenen Verfügung eine zu entrichtende Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'348.45. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

E. 7 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG ( Thomas Ackermann , Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207). Deshalb und da sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Aufgrund des geringfügigen Obsiegens im Umfang von wenigen Prozenten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. September 2022 wird aufgehoben und die IV-Stelle-Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'348.45 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. April 2024 (720 22 281 / 70) Invalidenversicherung Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren; Bemessung der Entschädigung Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Claude Schrank, Advokat, Gerbergasse 1, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (betr. B. ) A.a Die 1976 geborene B. meldete sich am 15. Oktober 2015 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Vorbescheid vom 17. Februar 2017 die Ablehnung des Leistungsanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob B. , vertreten durch Advokat A. , am 1. März 2017 Einwand und ersuchte mit ergänzender Einwandbegründung vom 21. April 2017 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wurde dem Gesuch stattgegeben und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat A. bewilligt. In der Folge wurden weitere Abklärungen sowie insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst. Mit einem weiteren Vorbescheid vom 14. Februar 2020 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente an, worauf am 17. März 2020 erneut Einwand erhoben wurde. Nachdem Advokat A. der IV-Stelle die Rechnung Nr. 20-07-39204 vom 17. März 2020 (Bemühungen vom 1. März 2017 bis 16. Februar 2020) zukommen liess, bat die IV-Stelle denselbigen mit Schreiben vom 21. Juli 2020 um eine detaillierte Schlussabrechnung nach Abschluss des Verfahrens. Mit Schreiben vom 19. August 2020 ersuchte Advokat A. erneut um zeitnahe Begleichung der Honorarnote. Mit Verfügung vom 22. April 2021 sprach die IV-Stelle seiner Mandantin eine Viertelsrente zu, wogegen am 20. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben wurde. A.b Mit Schreiben vom 28. April 2022 stellte Advokat A. der IV-Stelle erneut die Rechnung Nr. 20-07-39204 vom 17. März 2020 (Bemühungen vom 1. März 2017 bis 16. Februar 2020) sowie ferner die Rechnung Nr. 22-07-45306 vom 27. April 2022 (Bemühungen vom 17. Februar 2020 bis 21. April 2021) zu, welche einen Aufwand von insgesamt Fr. 13'230.70 (Fr. 4'310.55 + Fr. 8'920.15) ausweisen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 führte die IV-Stelle hierzu im Wesentlichen aus, dass in der Leistungsübersicht verschiedene Positionen aufgeführt seien, die nicht nachvollzogen werden könnten. Es handle sich dabei um etliche E-Mails/Korrespondenzen. Aufgefallen sei ferner, dass teilweise ein tieferer Stundenansatz als die üblichen Fr. 200.-- verrechnet worden sei. Sofern die entsprechenden Arbeiten von einem Volontär/einer Volontärin geleistet worden seien, könne nur ein halber Ansatz von Fr. 100.-- angerechnet werden. Für Kopien würden sodann 50 Rp. pro Stück berechnet. Im Übrigen sei festzuhalten, dass für Aufwendungen im Vorbescheidverfahren grundsätzlich sechs bis maximal zehn Stunden bemessen würden. Da es sich vorliegend nicht um einen aussergewöhnlichen Fall handle, müsse der geltend gemachte Zeitaufwand von total 62.47 Stunden respektive der Betrag von gesamthaft Fr. 13'230.70 als deutlich zu hoch bezeichnet werden. Das vorliegende Verfahren habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu überdurchschnittlich aufwändigen Erörterungen Anlass gegeben. In Anbetracht der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung, dass vorliegend zwei Vorbescheide erlassen worden und zwei Einwände erfolgt seien, erscheine es angemessen, das Honorar auf pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen. Mit darauffolgender Stellungnahme vom 15. Juni 2022 machte Advokat A. geltend, dass die angebotene Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.--aus verschiedenen Gründen inakzeptabel sei. Namentlich sei die pauschale Kürzung von Honoraransprüchen nicht zulässig, sondern es seien die einzelnen beanstandeten Positionen darzulegen. Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Juli 2022 bekräftigte die IV-Stelle ihren Standpunkt und wies darauf hin, dass nur die objektiv notwendigen Aufwendungen massgeblich und zu vergüten seien und sich der aufgelistete Aufwand in seiner Gesamtheit als deutlich zu hoch und nicht verhältnismässig erweise. Zusätzlich führte sie an, dass sich beispielsweise die eingereichten Ergänzungsfragen im Zusammenhang mit dem angeordneten polydisziplinären Gutachten als nicht nötig herausgestellt hätten. Für den ersten begründeten Einwand seien für 13 Seiten (29 Seiten Beilage) total 4.25 Stunden aufgewendet worden. Im Zusammenhang mit dem zweiten begründeten Einwand im Umfang von 24 Seiten (34 Seiten Beilage) seien gar 22.39 Stunden aufgeführt worden. Dazu komme das mehr als sechsstündige Aktenstudium nach Erlass des zweiten Vorbescheids, welches nicht angemessen erscheine. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 verlangte Advokat A. eine anfechtbare Verfügung. Mit entsprechender Verfügung vom 16. September 2022 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrer Auffassung fest. B. Gegen diese Verfügung erhob Advokat A. , vertreten durch Advokat Claude Schrank, mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 insoweit aufzuheben und abzuändern, als dass Honorar gemäss Deservitenkarten der Rechnungen 20-07-39204 und 22-07-45306 auf (recte) Fr. 13'212.40 (beinhaltend Fr. 12'078.-- Honorar, Fr. 159.65 Spesen und Fr. 974.75 Mwst.) festgelegt werde. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022. Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kann nur eingetreten werden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 erfüllt ist. Ein Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bewirkt stets einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil damit ein eigenständiges Leistungsbegehren abgewiesen wird. Dieser rechtliche Nachteil kann durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden, weshalb auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2022 ohne Weiteres einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 1.3.2). 1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2. Streitig ist die Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 21. April 2021. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) vom 21. Februar 2008. Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin bemessen wird. Der Stundenansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). 3.2.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Er wird mit der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ernannt und im Endentscheid bzw. bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens honoriert. Der Staat ist Schuldner, der Anwalt ist Gläubiger der Honorarforderung. Dabei darf der Staat vom Rechtsvertreter erwarten, dass dieser speditiv und konzentriert auf das Wesentliche arbeitet. Entschädigt wird nur jener Aufwand, der in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der rechtlichen Interessen steht, notwendig und verhältnismässig ist ( Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV vom 18. April 1999], Basel 2008, S. 205). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verleiht gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwändige Verbeiständung (BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb). Nach diesen Richtlinien bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Dies bedeutet, dass der anwaltliche Aufwand für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars stets nur insoweit von Belang ist, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Übertriebene oder überflüssige Schritte werden nicht entschädigt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, I 463/06, E. 8.1; BGE 114 V 83 E. 4b, 111 V 49 E. 4a, 110 V 365 E. 3c). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Handlungsspielraum verbleibt und er das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2021, 1B_385/2021, E. 4.2). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands ist zudem zu beachten, dass der Sozialversicherungsprozess – im Unterschied zum Zivilprozess – von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und die Verwaltungsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin erleichtert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2010, 9C_484/2010, E. 3). 3.2.2 Die verfügende Behörde setzt die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung aufgrund einer abschliessenden Beurteilung des notwendigen Zeitaufwands fest (Art. 10 VGKE). Sie – oder die vertretene Partei – haben im Rahmen der Mandatsführung keinen Anspruch darauf, dass ihnen verbindlich mitgeteilt wird, ob ein einzelner Schritt als notwendig erachtet wird oder nicht. Dies aufgrund des Umstands, dass die Honorarforderung im Nachhinein, global und in Anbetracht der gesamten Aktivitäten des unentgeltlichen Vertreters beurteilt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_422/2009, E. 2.2). Dieser Konstellation – die gegnerische Partei setzt den Lohn der Parteivertreterin im Nachhinein fest – kann daher eine gewisse Brisanz nicht abgesprochen werden. 3.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 3; BGE 131 V 153 E. 6.2). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist daher die Frage, ob die Verwaltung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat bzw. ob der zu überprüfende Entscheid nicht in zweckmässiger Weise hätte anders ausfallen sollen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht, obwohl mit voller Kognition ausgestattet, setzt sein Ermessen jedoch nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6, 123 V 150 E. 2). Für eine solche sachgemässe Überprüfung ist es im Sinne der behördlichen Begründungspflicht notwendig, dass die Verwaltungsbehörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie die Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5dd, 124 V 180 E. 1a). 4.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die angefochtene Verfügung genüge der von Art. 29 Abs. 2 BV geforderten Begründungspflicht nicht. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Honorarforderung wesentlich und ausschliesslich mit einer summarischen Begründung pauschal gekürzt. Die Kürzung habe schwergewichtig den Stundenaufwand betroffen, wobei die Beschwerdegegnerin keinerlei Differenzierung zwischen den Kostennoten vorgenommen habe. Eine nachvollziehbare Begründung für das Abweichen von der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte sei ebenfalls nicht erfolgt, womit die angefochtene Verfügung sich als unbegründet erweise und das rechtliche Gehör verletze. 4.2 In Bezug auf die Begründungsdichte bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass der Entscheid in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet werden muss. Eine Begründungspflicht besteht, wenn der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin eine Kostennote einreicht und das Gericht bzw. die Verwaltung die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2012, 8C_465/2012, E. 2.1 und 5.1.1 mit Hinweis; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 3b). Werden einzelne Posten aus der Kostennote akzeptiert, andere aber herabgesetzt, ist zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2015, 8C_327/2015, E. 5.1 und vom 8. Mai 2014, 8C_54/2013, E. 4.1). In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandpositionen im Einzelnen festzulegen, ist es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2016, 5A_209/2016, E. 3.4.1; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20. Juli 2021, 410 2021 110, E. 2.2 ; Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2012, 725 11 282 / 26, E. 4.3 ). Die Begründungspflicht ist dann nicht als verletzt zu betrachten, wenn dem Rechtsvertreter bzw. der Rechtsvertreterin eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war (BGE 124 V 180 E. 1a). 4.3 Es kann im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu jeder der in den beigebrachten Deservitenkarten vom 17. März 2020 und vom 27. April 2022 aufgeführten Positionen einzeln und detailliert Stellung nahm, kein Verstoss gegen die Begründungspflicht erblickt werden. Die Beschwerdegegnerin legte hinreichend klar dar, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei ihrem Entscheid betreffend die Kürzung des Honorars leiten liess bzw. welche Verfahrenshandlungen sie zu entschädigen bereit ist und welche über einen ihrer Ansicht nach notwendigen und objektiv gerechtfertigten Aufwand hinausgehen. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der aussergewöhnlich hohe Zeitaufwand und das Aktenstudium im Zusammenhang mit der Begründung des zweiten Einwands sowie auch das Aktenstudium nach Erlass des zweiten Vorbescheids nicht nachvollziehbar seien. Ferner stellte sie fest, dass mit den zahlreichen als "Korrespondenz" und "Mails" bezeichneten Positionen kein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren erblickt werden könne und diese nicht nachvollziehbar seien. Indem sie festhielt, dass es sich nicht um einen aussergewöhnlich komplexen Fall handle, der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu überdurchschnittlichen Aufwendungen Anlass gegeben habe, würdigte die Beschwerdegegnerin auch die Schwierigkeit des konkreten Prozesses und legte die wesentlichen Entscheidgründe offen. Weiter erschliesst sich aus der angefochtenen Verfügung auch, welchen zeitlichen Aufwand sie unter Berücksichtigung der nötigen bzw. entfallenen Verfahrenshandlungen als angemessen erachtet. Es war dem Beschwerdeführer daher ohne Weiteres möglich, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten, wovon denn auch die umfangreiche Beschwerde zeugt. In Fällen, in denen der Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es aber schwierig ist, im Einzelnen festzulegen, welche konkreten Aufwandpositionen nicht gerechtfertigt sind, müssen pauschale Kürzungen zulässig bleiben (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend wies der Beschwerdeführer einen Aufwand von insgesamt 62.47 Stunden aus. Dass dieser Aufwand im Vergleich zu anderen Fällen weit über dem Durchschnitt liegt, darf als notorisch qualifiziert werden. Bei dieser Ausgangslage hat die Verwaltung nicht die Pflicht, jede Position einzeln zu behandeln und darzulegen, ob sie notwendig war oder nicht und, falls sie als notwendig erachtet wird, wie viele Minuten als angemessen erscheinen. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um eine Massenverwaltung handelt, kann der Verwaltungsbehörde bei einem offensichtlich übermässigen Aufwand nicht die Pflicht auferlegt werden, jeden Posten einzeln zu hinterfragen und den betriebenen Aufwand zu entkräften bzw. die Kürzung zu rechtfertigen (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4 Nach dem Gesagten kann daher keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV wegen ungenügender Begründung erblickt werden. 5.1 Wird die Höhe der für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zugesprochenen Entschädigung beschwerdeweise angefochten, so ergeben sich für die richterliche Überprüfung der Entschädigungshöhe aus den in Erwägung 3 hiervor dargelegten Bestimmungen und der Rechtsprechung folgende Anhaltspunkte: Die Entschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der dabei angewendete Stundenansatz muss im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- liegen, wobei das Honorar bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse angemessen erhöht werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE). Innerhalb dieses Rahmens übt die Behörde ihr Ermessen aus. Die Höhe ergibt sich somit aus der Anzahl vergüteter Stunden einerseits und dem eingesetzten Stundenansatz andererseits. 5.2 Der Beschwerdeführer wies in seinen Honorarnoten vom 17. März 2020 und 27. April 2022 einen Aufwand von insgesamt 62.47 Stunden aus. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass mit der zugesprochenen Pauschale von Fr. 5'000.-- unter zusätzlicher Berücksichtigung der Auslagen und Mehrwertsteuer ein Aufwand von über 22 Stunden abgegolten sei, was sich als angemessen erweise. 5.3.1 Wie dargelegt, werden stets nur die objektiv notwendigen anwaltlichen Aufwendungen (und die objektiv gerechtfertigten Kosten) entschädigt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). In der Abklärungsphase ist es die Aufgabe des Rechtsbeistands, mit der versicherten Person zusammen die Mitwirkungsrechte zu wahren. Wird eine Begutachtung durchgeführt, ist er befugt, sich zur Gutachterperson sowie zu den Gutachterfragen zu äussern und Ergänzungsfragen stellen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Nach Erstattung des Gutachtens ist es seine Aufgabe, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, hat sich die notwendige Vertretung grundsätzlich auf diese Aufgaben zu beschränken. Eine "Einszu-eins-Vertretung" sprengt den gesetzlichen Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung. 5.3.2 Nach Würdigung der Akten der Beschwerdegegnerin, welche unter anderem den Verlauf des Verfahrens von der Anzeige zur Interessenswahrung am 1. März 2017 bis zur Verfügung vom 22. April 2022 dokumentieren, erscheint die zugesprochene Entschädigung als angemessen und im Ergebnis vertretbar (vgl. aber E. 5.5 hiernach). Ein Vergleich der seitens der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Verfahrensschritte, für welche sie einen objektiv gebotenen Aufwand anerkannte, mit den massgebenden Akten zeigt, dass sämtliche Handlungen, die in diesem Verfahrensstadium erforderlich waren, um die medizinischen sowie anderweitigen Abklärungen zu begleiten und die Interessen der Mandantin zu vertreten, bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt wurden. Namentlich trug die Beschwerdegegnerin dem Umstand Rechnung, dass nach Erstattung des monodisziplinären Gutachtens, welches dem ersten Vorbescheid zugrunde lag, im weiteren Verlauf des Verfahrens überdies ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst wurde. Berücksichtigt wurde ferner auch die Tatsache, dass im vorliegenden Verwaltungsverfahren zwei Vorbescheide erlassen worden waren, worauf jeweils Einwand erhoben wurde. Bereits in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2022 zuhanden des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass praxisgemäss für Aufwendungen im Einwandverfahren in der Regel sechs bis maximal zehn Stunden bemessen würden. Die Berücksichtigung der soeben erwähnten bzw. die gesamten Umstände würden indessen ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'000.-- rechtfertigen, welches einen anwaltlichen Aufwand von über 22 Stunden umfasse. Die im Weiteren angeführten inhaltlichen Aspekte in Bezug auf die Rechtsschriften sowie den Umfang des Aktenstudiums, welche sie bei ihrem Entscheid hinsichtlich des objektiv gebotenen Aufwands ebenfalls einfliessen liess, erweisen sich sodann weder als sachfremd noch missbräuchlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bildete sodann eine entsprechende Argumentation, wonach sich der erste Einwand per se als unnötig erweise, nicht Grundlage für die Reduktion des Honorars. Vielmehr wurde jeweils der hierfür geltend gemachte zeitliche Aufwand unter Berücksichtigung der inhaltlichen Aspekte bemängelt. Was den Hinweis auf die Ergänzungsfragen zum polydisziplinären Gutachten anbelangt, so trifft es zwar zu, dass diese unstreitig Bestandteil der Wahrung der Parteirechte bilden (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Zu berücksichtigen gilt es diesbezüglich nun aber, dass die konkret formulierten Fragen gemäss hierauf ergangener Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Juli 2018 (vgl. IV-act. 113) darauf abzielten, jeweils zu früheren abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, und somit im Wesentlichen bereits vom Standardfragekatalog erfasst waren, weshalb sie bei der Begutachtung auch nicht berücksichtigt wurden. Zwar wohnt der nachträglichen Festlegung des anwaltlichen Aufwands durch die Beschwerdegegnerin durchaus eine gewisse Brisanz inne (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Indessen kann nicht zuletzt angesichts der sich auf sachliche Aspekte stützenden Stellungnahme des RAD auch im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den im Zusammenhang mit den Ergänzungsfragen geltend gemachten Aufwand bei der Bemessung des Honorars nicht berücksichtigte, kein unsachgemässes oder missbräuchliches Vorgehen erblickt werden. 5.3.3 Ferner wurde der intensive Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mandantin bzw. die umfangreiche Korrespondenz von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt. Dieser Aufwand kann weder auf gravierende Fehlleistungen der Beschwerdegegnerin noch auf ein besonders kompliziertes Verfahren zurückgeführt werden. Zwar finden sich wiederholte Nachfragen nach dem Stand des Verfahrens in den Akten, die oft auch auf Wunsch der Mandantin des Beschwerdeführers erfolgten. In der Regel wurde aber zeitnah über die laufenden Verfahrensschritte informiert. Anhand der Aktenlage können jedenfalls keine erheblichen Verzögerungen seitens der Beschwerdegegnerin erblickt werden. So erging bspw. das Schreiben vom 27. März 2018 (IV-act. 99) erst auf zweite Nachfrage hin. Von etlichen Abmahnungen der Beschwerdegegnerin kann jedoch keine Rede sein. In diesem Zusammenhang ist erneut in Erinnerung zu rufen, dass der Verwaltungsbehörde bei einem offensichtlich übermässigen Aufwand nicht die Pflicht auferlegt werden kann, jeden Posten einzeln zu hinterfragen und den betriebenen Aufwand zu entkräften bzw. die Kürzung zu rechtfertigen. Vielmehr ist es dies-falls die Aufgabe des Rechtsvertreters darzulegen, welche ausserordentlichen Umstände zum ungewöhnlich hohen Aufwand geführt haben (vgl. hierzu auch Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2012, 725 11 282 / 26, E. 4.3 ). Vor diesem Hintergrund vermag denn auch die mehrjährige Verfahrensdauer allein keine aussergewöhnlich hohen Kosten zu rechtfertigen, wie die Beschwerdegegnerin ebenso zutreffend ausführt. Genauso wenig lassen sich diese damit rechtfertigen, dass eine weitere Begutachtung veranlasst wurde. Zum einen ist dieses Vorgehen nicht derart aussergewöhnlich. Zum anderen trug die Beschwerdegegnerin diesem Umstand insofern gebührend Rechnung, als sie die praxisgemäss zu entschädigende Stundenzahl von sechs bis zehn Stunden deutlich erhöhte (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Bei dieser Sachlage ist denn auch unerheblich, dass bereits im ersten Einwand ein polydisziplinäres Gutachten beantragt wurde und die Veränderung des Gesundheitszustands der Versicherten, welche die Beschwerdegegnerin unter anderem zu dieser weiteren Begutachtung veranlasste, erst nachträglich eintrat. 5.3.4 Auch mit den weiteren Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern ihm ausserordentliche, in der Entschädigung nicht abgebildete Aufwendungen entstanden wären oder der Fall eine überdurchschnittliche Komplexität aufgewiesen hätte. Insbesondere impliziert der Umstand, dass das Kantonsgericht das polydisziplinäre Gutachten im daraufhin ergangenen Gerichtsverfahren (Verfahren-Nr. XXX) als nicht beweiskräftig erachtete, nicht per se eine hohe Komplexität des Verfahrens. Sofern schliesslich beanstandet wird, dass eine (Teil-)Entschädigung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei, kann vollumfänglich auf das in Erwägung 3.2.2 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. 5.4 Eine unsachgemässe Praxis der Beschwerdegegnerin kann auch nicht in Bezug auf den Stundenansatz festgestellt werden, welchen sie im Rahmen der pauschal zugesprochenen Entschädigung als notwendig erachtete. Sie geht hierbei von dem geltend gemachten Ansatz von Fr. 200.-- aus, der zwar am unteren Rand des Spektrums von Art. 10 Abs. 2 VGKE liegt, sich aber klarerweise noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Bandbreite befindet. Die Honorarbemessung ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 5.5.1 Nicht mit hinreichender Transparenz ausgewiesen ist indessen, inwiefern die Mehrwertsteuer im Rahmen des zugesprochenen Honorars in der Höhe von Fr. 5'000.-- Berücksichtigung fand. Dies umso weniger, als sich eine pauschale Kürzung der geltend gemachten Auslagen nicht begründen lässt. Diese erweisen sich sodann auch im Verhältnis zum gekürzten Honorar nicht als unverhältnismässig hoch. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lässt sich in dieser Hinsicht keine sachgemässe Begründung entnehmen. Sie weist lediglich darauf hin, dass in Bezug auf die Auslagenentschädigung zu berücksichtigen sei, dass die Kopien mit einem Ansatz von Fr. 0.50 zu vergüten sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 VGKE). Wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, wurden die 80 (recte: 82) Kopien im Rahmen der Barauslagen der Rechnung Nr. 20-07-39204 vom 17. März 2020 (Bemühungen vom 1. März 2017 bis 16. Februar 2020) jedoch lediglich zu einem Ansatz von Fr. 0.25 verrechnet. Für die geltend gemachten 82 Kopien sind demnach Barauslagen von Fr. 41.-- (82 x Fr. 0.50) zu berücksichtigen, womit sich die Auslagen um Fr. 20.50 auf insgesamt Fr. 87.75 (Fr. 67.25 + 20.50) erhöhen. Demgegenüber wurden die bei der Honorarrechnung Nr. 22-07-45306 vom 27. April 2022 (Bemühungen vom 17. Februar 2020 bis 21. April 2021) aufgeführten 105 Kopien jeweils zu Fr. 1.50 veranschlagt. Hierbei resultiert bei einem zu berücksichtigenden Ansatz von Fr. 0.50 ein Betrag von Fr. 52.50, womit die geltend gemachten Barauslagen um Fr. 105.-- (Fr. 180.40 - Fr. 105.--) auf Fr. 75.40 zu reduzieren sind, wie der Beschwerdeführer ebenfalls korrekt darlegt. Bringt man Auslagen von insgesamt Fr. 163.-- vom zugesprochenen Honorar im Betrag von Fr. 5'000.-- in Abzug, verbleiben rund Fr. 4'800.--, worin ein anwaltlicher Aufwand von rund 24 Stunden miteingeschlossen ist, welcher sich unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als angemessen erweist. Berücksichtigt man hierbei zusätzlich den Umstand, dass die medizinische Aktenlage, auf welche sich der zweite Einwand stützte, umfangreicher ausfiel, als dies beim ersten Einwand der Fall gewesen war, kann in diesem Rahmen und unter Beachtung des vorstehend Dargelegten konkret ein Aufwand von 10 Stunden für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 16. Februar 2020 sowie von 14 Stunden für den Zeitraum vom 17. Februar 2020 bis 21. April 2021 als geboten betrachtet werden. 5.5.2 Damit ergibt sich in Bezug auf die auszurichtende Entschädigung im Verwaltungsverfahren somit Folgendes: Für die im Zeitraum vom 1. März 2017 bis 16. Februar 2020 erbrachten Leistungen ergibt sich ein zu vergütendes Honorar in der Höhe von Fr. 2'251.62 (Fr. 1'127.38 [5 Stunden à Fr. 200--inkl. Auslagen von Fr. 43.87 zzgl. Mehrwertsteuer von 8%] + Fr. 1'124.25 [5 Stunden à Fr. 200.-inkl. Auslagen von Fr. 43.87 zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%]). Aufgrund des erst ab 1. Januar 2018 zu berücksichtigenden Mehrwertsteuersatzes in der Höhe von 7.7%, rechtfertigt sich für diesen Zeitraum eine hälftige Aufteilung. Für die im Zeitraum vom 17. Februar 2020 bis 21. April 2021 erbrachten Bemühungen ergibt sich ein zu vergütendes Honorar von Fr. 3'096.80 (14 Stunden à Fr. 200.-- inkl. Auslagen von Fr. 75.40 zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer). Dabei resultiert in Abweichung zur angefochtenen Verfügung ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 5'348.45. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, noch kann bei der Festsetzung des Honorars ein unsachgemässes Vorgehen der Beschwerdegegnerin erblickt werden. Das Kantonsgericht sieht daher keinen Anlass, in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen. Demgegenüber resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen sowie der zusätzlich zu gewährenden Mehrwertsteuer in Abweichung zur angefochtenen Verfügung eine zu entrichtende Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'348.45. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG ( Thomas Ackermann , Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207). Deshalb und da sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Aufgrund des geringfügigen Obsiegens im Umfang von wenigen Prozenten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. September 2022 wird aufgehoben und die IV-Stelle-Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'348.45 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.